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Hausordnung

 
 

 

Dieses Haus ist für alle geöffnet, die sich an unsere Hausordnung halten. Es ist in erster Linie ein Treffpunkt für junge Menschen. Wer zu uns kommt, soll sich hier wohl fühlen. Darum erwarten wir den persönlichen Beitrag zu einem friedlichen Miteinander. §1 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten des Hauses sind Bestandteil der Hausordnung. §2 Grundregel für den Umgang Weibliche und männliche Besucher sind gleichberechtigt. Bei uns gibt es keine unterschiedliche Behandlung wegen nationaler Abstammung, Religion, Hautfarbe oder gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung. Alle verpflichten sich zur gegenseitigen Rücksichtnahme und verhalten sich so, dass andere nicht gestört oder belästigt werden. Jegliche Gewaltanwendung (verbal oder körperlich) ist mit dieser Regel unvereinbar. §3 Waffen Der Besitz von Waffen unterliegt strengen gesetzlichen Vorschriften. Wer Waffen unerlaubt besitzt, macht sich strafbar. Das Mitführen von Waffen und von zur Bewaffnung bestimmten Gegenständen ist in unseren Einrichtungen nicht erlaubt. Wer bewaffnet angetroffen wird, wird aus der Einrichtung verwiesen. §4 Alkohol und andere Drogen Das Mitbringen und der Konsum von Alkohol und Drogen ist im Hause nicht erlaubt. Personen, die bereits berauscht das Haus betreten, können aus der Einrichtung verwiesen werden. Das Rauchen ist aus gesundheitlichen Gründen innerhalb der Einrichtung und auf dem gesamten Gelände grundsätzlich untersagt. §5 Tiere Das Mitbringen von Tieren ist nicht möglich. §6 Umgang mit Sachen Die Ausstattung steht nach den Regeln des Hauses allen zur Verfügung; eine sorgfältige Behandlung ist notwendig. Eingänge, Treppenaufgänge und Toiletten können nicht als Aufenthaltsräume genutzt werden. §7 Sachbeschädigungen Wer Schaden anrichtet, muss für die Behebung des Schadens aufkommen. Mutwillige Zerstörungen können daneben auch strafrechtliche Folgen haben. §8 Verstöße gegen die Hausordnung, Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung üben das Hausrecht aus. Sie sind berechtigt, Personen aus der Einrichtung zu verweisen, die gegen diese Hausordnung verstoßen. Grobe oder beständige Verstöße ziehen ein längerfristiges Hausverbot nach sich. Die Nichtbeachtung eines Verweises aus der Einrichtung oder eines Hausverbotes wird strafrechtlich als Hausfriedensbruch verfolgt. Wer sich weigert, das Haus trotz Anweisung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zu verlassen, muss damit rechnen, von der Polizei entfernt zu werden. Wir machen darauf aufmerksam, dass wir keine Haftung für Eigentum übernehmen können, das von Besucher/innen oder Nutzerinnen mitgebracht wird.